msFaktura-Software-Lizenzvereinbarung

Zwischen Mischa Haller, mischaSoft
im Folgenden Anbieter genannt
und dem Käufer der msFaktura Software-Lizenz
im Folgenden Kunde genannt
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Überlassung einer Kopie der Software
an den Kunden.
(2) Nicht Gegenstand dieses Vertrages ist die Installation und die Wartung der vertragsgegenständlichen Software auf der Hardware des Kunden.
§ 2
Pflichten des Anbieters
Überlassung der Software
§ 3
Nutzungsrechte
(1) Der Kunde darf die gelieferte Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installationen des Programms vom Original-Datenträger auf die Festplatte des Kunden sowie das jeweilige Laden in den Arbeitsspeicher der Hardware des Kunden.
(2) Zulässig ist zudem die Anfertigung einer Sicherungskopie durch den Kunden.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die vertragsgegenständliche Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einzusetzen.
(4) Der Kunde darf die Software in seinem Unternehmen auf so vielen Arbeitsstationen installieren wie es im jeweiligen Paket beschrieben ist(Unternehmen: 15, Small-Business: 3, Duo: 2, Einzelplatz:1, Light: 1) desweiteren darf er die Software Paketweise Partnerunternehmen (z.B. seinen Händlern) überlassen. Eine Aufteilung der Pakete auf mehrere Unternehmen ist ausdrücklich nicht gestattet.
§ 4
Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung der Software zu unterlassen, soweit dies nicht der Mängelbeseitigung der Software dient und der Anbieter mit der Mängelbeseitigung im Verzug ist.
(2) Der Kunde ist ferner verpflichtet, die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) zu unterlassen.
(4) Dem Kunden ist es untersagt, Merkmale, die der Kenntlichmachung der Urheberschaft des Anbieters oder der Verhinderung der Herstellung von Raubkopien dienen, zu entfernen.
§ 5
Gewährleistung und Haftung
(1) Für Mängel der Software haftet der Anbieter nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts (§§ 434 ff. BGB).
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten (Kardinalpflichten) sowie bei Personenschäden nach Maßgabe des
Produkthaftungsgesetzes. Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und
außervertragliche Haftung des Anbieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt,
wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen des
Anbieters gilt.
§ 7
Schlussbestimmungen
(1) Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
(2) Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im
Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, die Stadt Potsdam als Gerichtsstand vereinbart.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im
übrigen unberührt.